Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung (§ 223 SGB IX).
Gerne beraten wir Sie, wie die Beauftragung der Heidelberger Werkstätten einen Zusatznutzen für Ihre Firma haben kann.